AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

Mutert Consulting – Unternehmensberatung & Executive Advisory 

Stand: September 2026 

§ 1 Geltungsbereich 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Mandate, Verträge und Leistungen von Mutert Consulting – nachfolgend „Auftragnehmer“ – gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – nachfolgend „Auftraggeber“.
  2. Die Leistungen von Mutert Consulting richten sich grundsätzlich ausschließlich an Geschäftskunden. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
  3. Die AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen Unternehmensberatung, Executive Advisory, Strategie, Marketing, Vertrieb, Kommunikation, Media, Digitalisierung, Künstliche Intelligenz, Business Development, Organisations- und Unternehmensentwicklung, Transformation, Training, Coaching, Sparring und Moderation.
  4. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.
  5. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, soweit bei deren Abschluss auf ihre Geltung Bezug genommen wird.

§ 2 Vertragsgrundlagen und Rangfolge 

  1. Grundlage eines Mandats sind grundsätzlich die individuelle Mandats- beziehungsweise Auftragsvereinbarung oder das angenommene Angebot, die darin enthaltene Leistungsbeschreibung einschließlich etwaiger Anlagen sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Bei Widersprüchen gilt die vorgenannte Rangfolge.
  3. Individuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
  4. Mutert Consulting ist ausschließlich zur Erbringung der ausdrücklich vereinbarten Leistungen verpflichtet.

§ 3 Sondierung und Angebot 

  1. Vor Beginn eines Mandats erfolgt grundsätzlich eine Sondierung der Aufgabenstellung.
  2. Gegenstand dieser Sondierung können insbesondere Ausgangssituation, strategische und operative Herausforderungen, Zielsetzung, Leistungsumfang, erforderliche Expertise, Projektorganisation, zeitlicher Rahmen, Beratungskapazität und wirtschaftliche Konditionen sein.
  3. Auf Grundlage dieser Sondierung erstellt Mutert Consulting grundsätzlich ein individuelles Angebot beziehungsweise eine Mandatsbeschreibung.
  4. Soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, sind Angebote 14 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig.
  5. Im Rahmen von Sondierungs- oder Vorgesprächen abgegebene erste Einschätzungen, Ideen oder Empfehlungen begründen ohne entsprechende Beauftragung keine Verpflichtung zur Durchführung bestimmter Leistungen und keine Zusicherung eines bestimmten Ergebnisses.

§ 4 Auftragserteilung 

  1. 1. Die Auftragserteilung erfolgt in Textform, insbesondere per E-Mail, elektronischer Annahme oder postalisch.
  2. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sollen zur Dokumentation des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform bestätigt werden.
  3. Der Vertrag kommt insbesondere durch Annahme des Angebots, Auftragsbestätigung oder Abschluss einer gesonderten Mandatsvereinbarung zustande.
  4. Änderungen oder Erweiterungen des Mandats werden ebenfalls in Textform dokumentiert.
  5. Diese AGB werden in den Vertrag einbezogen, indem im Angebot oder in der Mandatsvereinbarung auf sie Bezug genommen und dem Auftraggeber vor Vertragsschluss die Möglichkeit gegeben wird, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang.

§ 5 Stellung von Mutert Consulting 

  1. Mutert Consulting erbringt seine Leistungen als unabhängiger Auftragnehmer.
  2. Durch ein Beratungs-, Executive-Advisory-, Trainings-, Coaching-, Sparring- oder Moderationsmandat wird grundsätzlich weder ein Arbeitsverhältnis noch eine gesellschaftsrechtliche, organschaftliche oder vergleichbare Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers begründet.
  3. Mutert Consulting ist insbesondere nicht Bestandteil der Linienorganisation des Auftraggebers und übernimmt grundsätzlich keine Personal-, Führungs-, Organ- oder Managementverantwortung.
  4. Ein arbeitsrechtliches Weisungs- oder Direktionsrecht gegenüber Mitarbeitern des Auftraggebers besteht nicht.
  5. Die Zusammenarbeit mit Geschäftsführung, Führungskräften, Mitarbeitern, Projektgruppen oder Teams des Auftraggebers ändert daran nichts.

§ 6 Gegenstand der Beratungsleistung 

  1. Mutert Consulting kann insbesondere Analysen durchführen, Strategien und Konzepte entwickeln, Managemententscheidungen vorbereiten, Handlungsempfehlungen erarbeiten, Sparring leisten, Veränderungsprozesse begleiten sowie Trainings, Coachings, Workshops und Moderationen durchführen.
  2. Mutert Consulting schuldet die fachgerechte Erbringung der im jeweiligen Mandat vereinbarten Leistungen.
  3. Soweit nicht ausdrücklich ein konkreter Erfolg als geschuldete Leistung vereinbart wurde, wird kein bestimmter wirtschaftlicher, organisatorischer oder sonstiger Unternehmenserfolg geschuldet.
  4. Beratungsleistungen werden auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung verfügbaren Informationen und erkennbaren Rahmenbedingungen erbracht.
  5. Soweit im Einzelfall ausdrücklich ein bestimmtes, abnahmefähiges Arbeitsergebnis als geschuldeter Erfolg vereinbart wird, gelten für diesen Leistungsteil die individualvertraglichen Regelungen und ergänzend die hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Management- und Entscheidungsverantwortung des Auftraggebers 

  1. Sämtliche unternehmerischen und Managemententscheidungen verbleiben beim Auftraggeber.
  2. Der Auftraggeber trägt insbesondere die Verantwortung für Entscheidungen über Strategie, Investitionen, Budgets, Personal, Organisation, Marketing, Vertrieb, Kommunikation, Digitalisierung, Prozesse und operative Maßnahmen.
  3. Der Auftraggeber benennt für das Mandat geeignete Ansprechpartner und stellt sicher, dass erforderliche Entscheidungen rechtzeitig getroffen werden.
  4. Der Auftraggeber entscheidet eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang Empfehlungen und Arbeitsergebnisse von Mutert Consulting umgesetzt werden.
  5. Der Auftraggeber ist für die interne Prüfung, Freigabe, Umsetzung und Kontrolle der Maßnahmen verantwortlich, soweit Mutert Consulting nicht ausdrücklich mit entsprechenden Leistungen beauftragt wurde.

§ 8 Operative Umsetzung 

  1. Mutert Consulting kann die Umsetzung entwickelter Strategien, Konzepte und Maßnahmen beratend, moderierend, trainierend oder coachend begleiten.
  2. Die operative Umsetzung, Durchsetzung und Kontrolle innerhalb der Organisation des Auftraggebers verbleiben grundsätzlich beim Auftraggeber und dessen Mitarbeitern.
  3. Dies gilt insbesondere für Personalführung, interne Weisungen, Ressourcenallokation, Budgetentscheidungen und organisatorische Durchsetzung.
  4. Eine operative Verantwortungsübernahme durch Mutert Consulting bedarf einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 

  1. Der Auftraggeber stellt Mutert Consulting sämtliche für die Durchführung des Mandats erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Zugänge, Ansprechpartner und sonstigen Ressourcen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.
  2. Mutert Consulting darf grundsätzlich auf die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag bereitgestellten Informationen vertrauen.
  3. Eine eigenständige Prüfung oder Verifizierung dieser Informationen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Mandats ist oder konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen.
  4. Erkennt der Auftraggeber nachträglich, dass bereitgestellte Informationen unrichtig oder unvollständig sind, hat er Mutert Consulting unverzüglich zu informieren.

§ 10 Behinderung des Mandats 

  1. Der Auftraggeber stellt die für die Durchführung des Mandats erforderliche Mitwirkung seiner Geschäftsführung, Führungskräfte, Mitarbeiter und sonstigen Beteiligten sicher.
  2. Mutert Consulting übernimmt keine Verantwortung für Verzögerungen, negative Projektentwicklungen oder das Ausbleiben angestrebter Ergebnisse, soweit diese insbesondere durch fehlende oder verspätete Mitwirkung, fehlende Entscheidungen oder Freigaben, unvollständige oder fehlerhafte Informationen, mangelnde Ressourcen, interne Widerstände oder Konflikte, fehlende Akzeptanz, Personalwechsel, Nichtumsetzung, verspätete Umsetzung, unvollständige oder von der vereinbarten Vorgehensweise abweichende Umsetzung oder sonstige Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers verursacht werden.
  3. Mutert Consulting kann auf entsprechende Risiken hinweisen sowie geeignete Maßnahmen empfehlen oder moderierend, beratend, trainierend oder coachend unterstützen.
  4. Die Führungs-, Personal-, Organisations- und Durchsetzungsverantwortung verbleibt beim Auftraggeber.
  5. Durch den Auftraggeber verursachte Verzögerungen verlängern vereinbarte Termine und Leistungszeiträume angemessen.
  6. Hierdurch entstehender zusätzlicher Beratungs- oder Organisationsaufwand kann zusätzlich vergütet werden.

§ 11 Keine wirtschaftliche Erfolgsgarantie 

  1. Mutert Consulting übernimmt keine Garantie für das Erreichen bestimmter Umsatz-, Absatz-, Ertrags-, Gewinn-, Marktanteils-, Neukunden-, Lead-, Akquisitions-, Reichweiten-, Produktivitäts-, Effizienz- oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Zielgrößen.
  2. Dies gilt auch, wenn entsprechende Ziele, KPIs, Forecasts, Business Cases oder Zielgrößen gemeinsam mit dem Auftraggeber entwickelt werden.
  3. Forecasts, Szenarien, Prognosen, Business Cases und Zielwerte beruhen regelmäßig auf Annahmen über zukünftige Entwicklungen und stellen keine Zusicherung ihres Eintritts dar.
  4. Das Nichterreichen einer angestrebten Zielgröße begründet für sich allein keine Pflichtverletzung von Mutert Consulting.

§ 12 Arbeitsergebnisse und Entwurfsstände 

  1. Arbeitsergebnisse werden für den im jeweiligen Mandat vereinbarten Zweck erstellt.
  2. Soweit Mutert Consulting ein Arbeitsergebnis ausdrücklich als final kennzeichnet oder als abschließendes Arbeitsergebnis übermittelt, ist grundsätzlich dieses für die abschließende Beurteilung maßgeblich.
  3. Entwürfe, Zwischenstände, Diskussionsunterlagen, vorläufige Berechnungen, Präsentationsstände, Workshops, mündliche Einschätzungen und laufende Projektkommunikation dienen grundsätzlich der Beratung und Abstimmung und stellen kein finales Arbeitsergebnis dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.
  4. Mutert Consulting ist nach Abschluss eines Arbeitsergebnisses grundsätzlich nicht verpflichtet, dieses aufgrund später eintretender Ereignisse, neuer Informationen, veränderter Marktbedingungen, technischer Entwicklungen oder sonstiger Veränderungen zu aktualisieren, sofern eine laufende Aktualisierung nicht Bestandteil des Mandats ist.

§ 13 Projektlaufzeit und Evaluation 

  1. Strategie-, Transformations-, Marketing-, Vertriebs-, Kommunikations-, Organisations- und Entwicklungsmandate benötigen regelmäßig einen angemessenen Zeitraum für Analyse, Umsetzung, Wirkung und belastbare Evaluation.
  2. Soweit im Mandat ein Evaluationszeitraum vereinbart wird, bildet dieser grundsätzlich den Bezugszeitraum für die gemeinsame Bewertung der Projektentwicklung.
  3. Kurzfristige Einzelentwicklungen oder Zwischenstände stellen für sich allein keine abschließende Bewertung des Gesamtmandats dar.
  4. Bei der Evaluation sind insbesondere die tatsächliche Umsetzung, Mitwirkung des Auftraggebers sowie relevante Veränderungen interner und externer Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

§ 14 Mindestlaufzeit 

  1. Soweit im individuellen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wird, beträgt die Vertragslaufzeit laufender Beratungs- und Executive-Advisory-Mandate sechs Monate. Die konkrete Laufzeit soll im jeweiligen Angebot beziehungsweise in der Mandatsvereinbarung ausdrücklich ausgewiesen werden.
  2. Beginn und Ende ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der Mandatsvereinbarung.
  3. Die Mindestlaufzeit dient insbesondere der Analyse, Strategieentwicklung, Implementierungsbegleitung und belastbaren Evaluation.
  4. Ein auf bestimmte Zeit geschlossenes Mandat endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, ohne dass es einer ordentlichen Kündigung bedarf. Soweit ein gesetzliches Recht zur vorzeitigen Kündigung besteht, insbesondere nach §§ 626 oder 627 BGB, bleibt dieses unberührt. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung eines dispositiven gesetzlichen Kündigungsrechts erfolgt nur, soweit dies im konkreten Mandat rechtlich zulässig und wirksam, gegebenenfalls individuell ausgehandelt, vereinbart wurde.
  5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Vergütungs- und Abwicklungsfolgen einer vorzeitigen Beendigung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den wirksam getroffenen individuellen Vereinbarungen.

§ 15 Beratungsumfang und Kapazitätsreservierung 

  1. Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wird, umfasst ein laufendes Beratungs- beziehungsweise Executive-Advisory-Mandat grundsätzlich vier Beratertage je Kalendermonat.
  2. Die vereinbarten Beratertage stellen für den Auftraggeber reservierte Beratungskapazitäten dar.
  3. Ein Beratertag umfasst acht Zeitstunden Beratungs- beziehungsweise Leistungszeit je eingesetztem Berater.
  4. An- und Rückreisezeiten sind nicht Bestandteil der acht Zeitstunden eines Beratertages.
  5. Inhalt, Einsatz und Terminierung der Beratungskapazitäten werden entsprechend den Erfordernissen des Mandats abgestimmt.
  6. Vom Auftraggeber aus Gründen seines Verantwortungsbereichs nicht abgerufene oder nicht genutzte reservierte Beratungskapazitäten werden grundsätzlich nicht in nachfolgende Monate übertragen. Ist für die reservierte Kapazität eine monatliche Pauschale oder ein Retainer vereinbart, bleibt die vereinbarte Monatsvergütung hiervon grundsätzlich unberührt; zwingende gesetzliche Anrechnungs- oder Gegenrechte bleiben unberührt.
  7. Kann Mutert Consulting vereinbarte Beratungskapazitäten aus von Mutert Consulting zu vertretenden Gründen nicht bereitstellen, werden diese nachgeholt oder bei der Abrechnung entsprechend berücksichtigt.
  8. Zusätzliche Beratungsleistungen können nach Abstimmung gesondert beauftragt und vergütet werden.

§ 16 Vergütung 

  1. Die Vergütung richtet sich nach Art, Umfang, Komplexität und Dauer des Mandats sowie nach Expertise, Qualifikation, Seniorität und Verantwortungsumfang der eingesetzten Berater.
  2. Maßgeblich ist die im individuellen Angebot beziehungsweise der Mandatsvereinbarung festgelegte Vergütung.
  3. Die Leistungen können insbesondere auf Basis von Beratertagen, monatlichen Retainern, Projektpauschalen oder einer Kombination dieser Vergütungsmodelle vergütet werden.
  4. Die Tagessätze von Mutert Consulting liegen abhängig von Aufgabenstellung, erforderlicher Expertise, Seniorität und Verantwortungsumfang des eingesetzten Beraters regelmäßig zwischen 2.800,00 Euro und 4.500,00 Euro netto je Beratertag.
  5. Die persönliche Betreuung oder Mandatsführung durch den Inhaber von Mutert Consulting sowie besonders komplexe oder verantwortungsintensive Executive-Advisory-Mandate werden entsprechend der im Angebot festgelegten Vergütung abgerechnet.
  6. Die vorgenannte Bandbreite stellt keine verbindliche Preisobergrenze dar. Für besondere Mandate können individuell abweichende Konditionen vereinbart werden.
  7. Beim Einsatz mehrerer Berater können deren Leistungen entsprechend den jeweiligen vereinbarten Konditionen gesondert berücksichtigt werden.
  8. Sämtliche Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

§ 17 Reisezeiten und Reisekosten 

  1. Erforderliche An- und Rückreisezeiten sind zusätzliche, vergütungspflichtige Zeiten und nicht Bestandteil der acht Zeitstunden eines Beratertages. Ihre Vergütung richtet sich vorrangig nach dem jeweiligen Angebot. Fehlt dort eine besondere Regelung, wird Reisezeit zeitanteilig auf Basis von einem Achtel des für den eingesetzten Berater vereinbarten Tagessatzes je voller Reisestunde berechnet; angebrochene Stunden werden zeitanteilig abgerechnet.
  2. Notwendige Fahrt-, Bahn-, Flug-, Übernachtungs- und sonstige unmittelbar projektbezogene Reisekosten sind nicht im Beratungshonorar enthalten.
  3. Reisekosten werden entsprechend der individuellen Vereinbarung beziehungsweise nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich berechnet.
  4. Die Parteien können im Angebot abweichende Reisekosten- oder Reisepauschalen vereinbaren.

§ 18 Zusatzleistungen und Change Requests 

  1. Änderungen der Aufgabenstellung oder des Leistungsumfangs nach Mandatsbeginn können Auswirkungen auf Kapazitätsbedarf, Termine, Projektlaufzeit und Vergütung haben.
  2. Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs stellen Zusatzleistungen dar.
  3. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Analysen, Workshops, Meetings, Präsentationen, Abstimmungsschleifen, operative Unterstützungsleistungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung.
  4. Zusatzleistungen werden nach Möglichkeit vor ihrer Durchführung abgestimmt und entsprechend den vereinbarten Konditionen zusätzlich vergütet.

§ 19 Termine und Ausfall 

  1. Vereinbarte Beratungstage, Workshops und andere fest terminierte Leistungen reservieren entsprechende Kapazitäten von Mutert Consulting.
  2. Kann ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber nicht wahrgenommen werden, ist Mutert Consulting unverzüglich zu informieren.
  3. Für kurzfristige Absagen können im Angebot angemessene Ausfallregelungen vereinbart werden.
  4. Dem Auftraggeber bleibt bei pauschalierten Ausfallregelungen der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Vergütungsausfall entstanden ist.

§ 20 Einsatz von Mitarbeitern, Beratern und Spezialisten 

  1. Mutert Consulting ist berechtigt, entsprechend den Anforderungen des Mandats eigene Mitarbeiter, freie Berater, Senior Advisors, Kooperationspartner und sonstige Spezialisten zur Leistungserbringung einzusetzen, soweit keine ausdrücklich vereinbarte persönliche Leistungspflicht entgegensteht.
  2. Die Auswahl erfolgt insbesondere nach Aufgabenstellung, Fachkompetenz, Erfahrung und erforderlicher Seniorität.
  3. Mutert Consulting bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung der von Mutert Consulting vertraglich übernommenen Leistungen verantwortlich.
  4. Zusätzliche Kosten für externe Spezialisten oder Drittleistungen werden, soweit sie nicht bereits Bestandteil des Mandats sind, grundsätzlich vor ihrer Beauftragung mit dem Auftraggeber abgestimmt.

§ 21 Interim Management 

  1. Die Bestimmungen über die unabhängige Beratungs- und Advisory-Tätigkeit gelten nicht für Zeiträume, in denen der Inhaber oder ein Mitarbeiter von Mutert Consulting aufgrund eines gesonderten Arbeitsvertrages ausdrücklich als Interim Manager oder in einer vergleichbaren operativen Managementfunktion beim Auftraggeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird.
  2. Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse, Weisungsrechte, Führungs- und Ergebnisverantwortung, Vergütung, Arbeitszeit, Sozialversicherung, Haftung und Kündigung richten sich während dieses Zeitraums nach dem gesonderten Arbeitsvertrag und den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Die operative Verantwortung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses erstreckt sich nicht rückwirkend auf vorausgegangene oder nachfolgende Beratungsmandate.
  4. Beratungsmandat und sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sind rechtlich voneinander getrennte Vertragsverhältnisse.

§ 22 Rechnungsstellung und Zahlung 

  1. Die Rechnungsstellung erfolgt entsprechend dem im Angebot vereinbarten Vergütungsmodell.
  2. Bei laufenden Mandaten kann monatlich abgerechnet werden.
  3. Vorauszahlungen, Retainer, Abschlagszahlungen oder Meilensteinzahlungen können individuell vereinbart werden.
  4. Rechnungen sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  5. Skonti, Rabatte, Boni oder sonstige Abzüge gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
  6. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages auf dem angegebenen Konto.

§ 23 Zahlungsverzug 

  1. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Bei Entgeltforderungen aus Geschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, können insbesondere die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen sowie die gesetzliche Verzugspauschale geltend gemacht werden.
  3. Mutert Consulting kann bei erheblichen fälligen Zahlungsrückständen nach vorheriger Ankündigung weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Forderungen aussetzen, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.
  4. Berechtigte Leistungsaussetzungen verlängern betroffene Projektfristen angemessen.

§ 24 Vertraulichkeit 

  1. Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit dem Mandat bekannt werden, vertraulich.
  2. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Mandats fort.
  3. Informationen dürfen an Mitarbeiter, Berater, Spezialisten oder Dienstleister weitergegeben werden, soweit dies zur Durchführung des Mandats erforderlich ist und angemessene Vertraulichkeitsanforderungen sichergestellt werden.
  4. Gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
  5. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits rechtmäßig bekannt oder öffentlich zugänglich waren, ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden, rechtmäßig von einem zur Offenlegung berechtigten Dritten erlangt oder unabhängig ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen entwickelt wurden.
  6. Soweit eine Partei aufgrund Gesetzes, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung zur Offenlegung verpflichtet ist, soll sie die andere Partei – soweit rechtlich zulässig und praktisch möglich – vorab informieren und die Offenlegung auf das erforderliche Maß beschränken.

§ 25 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte 

  1. Jede Partei behält sämtliche Rechte an ihrem bereits vor Beginn des Mandats bestehenden geistigen Eigentum, Know-how, Methoden, Modellen, Frameworks, Vorlagen, Prozessen und sonstigen Materialien.
  2. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Vorbestehende beziehungsweise allgemein entwickelte Methoden, Modelle, Frameworks, Präsentationsstrukturen, Templates, Prozesse und Beratungs-Know-how von Mutert Consulting verbleiben bei Mutert Consulting.
  4. Eine darüber hinausgehende kommerzielle Verwertung, Veröffentlichung, Lizenzierung oder Weitergabe geschützter Arbeitsergebnisse bedarf der Zustimmung von Mutert Consulting, soweit eine solche Nutzung nicht bereits ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich gestattet ist.

§ 26 Schutz von Angeboten und Konzepten 

  1. Angebote, Präsentationen, Analysen, Strategiepapiere, Konzepte und sonstige vor einer Beauftragung bereitgestellte Unterlagen bleiben im Rahmen der gesetzlichen Schutzrechte geistiges Eigentum des jeweiligen Rechteinhabers.
  2. Nicht beauftragte Konzepte dürfen ohne entsprechende Berechtigung nicht vervielfältigt, kommerziell verwertet oder Dritten zur Umsetzung überlassen werden.

§ 27 Verantwortung gegenüber Dritten 

  1. Leistungen und Arbeitsergebnisse von Mutert Consulting sind grundsätzlich ausschließlich für den Auftraggeber und den im jeweiligen Mandat vereinbarten Zweck bestimmt.
  2. Sie sind nicht darauf ausgelegt, Dritten als Grundlage eigener wirtschaftlicher, rechtlicher, finanzieller, personeller oder sonstiger Entscheidungen zu dienen.
  3. Dritte erwerben aus dem Mandat keine vertraglichen Ansprüche gegen Mutert Consulting, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.
  4. Eine Weitergabe vertraulicher oder zweckgebundener Arbeitsergebnisse an Dritte bedarf, soweit rechtlich zulässig und keine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe besteht, der vorherigen Zustimmung von Mutert Consulting.
  5. Erfolgt eine Weitergabe ohne Zustimmung, übernimmt Mutert Consulting gegenüber dem Dritten keine über zwingende gesetzliche Verpflichtungen hinausgehende Verantwortung für dessen Verwendung, Interpretation oder Entscheidungen.
  6. Eine Zustimmung zur Weitergabe eines Arbeitsergebnisses an einen Dritten begründet ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung weder ein Vertragsverhältnis mit diesem Dritten noch eine Erweiterung des vereinbarten Verwendungszwecks oder des Haftungsrahmens.

§ 28 Digitale Systeme, Plattformen und Künstliche Intelligenz 

  1. Soweit Beratungsleistungen digitale Plattformen, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, KI-Systeme, Software, Werbesysteme oder sonstige Dienste Dritter betreffen, unterliegen deren Verfügbarkeit, Funktionsweise, Algorithmen, Richtlinien und wirtschaftliche Rahmenbedingungen dem Einfluss des jeweiligen Anbieters.
  2. Mutert Consulting übernimmt keine Garantie für bestimmte Rankings, Platzierungen, Reichweiten, Sichtbarkeiten, algorithmische Bewertungen, KI-Zitationen oder sonstige Ergebnisse solcher Systeme.
  3. Änderungen von Algorithmen, Plattformbedingungen, technischen Systemen, regulatorischen Vorgaben oder Marktbedingungen können die Anpassung bestehender Strategien erforderlich machen.
  4. Mutert Consulting berücksichtigt solche Veränderungen im Rahmen des vereinbarten Mandats angemessen, soweit sie erkennbar und für die geschuldete Beratungsleistung relevant sind.

§ 29 Rechts-, Steuer- und sonstige Fachberatung 

  1. Mutert Consulting erbringt keine Rechtsberatung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung oder sonstige erlaubnispflichtige Fachberatung, soweit eine entsprechende Leistung nicht ausdrücklich und rechtlich zulässig gesondert vereinbart wird.
  2. Soweit ein Mandat entsprechende Fragestellungen berührt, bleibt die erforderliche fachliche Prüfung durch entsprechend befugte Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Fachberater Aufgabe des Auftraggebers.
  3. Mutert Consulting kann die Einbindung entsprechender Spezialisten empfehlen.

§ 30 Haftung 

  1. Mutert Consulting haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Mutert Consulting, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von Mutert Consulting auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mandats überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von Mutert Consulting bei einfacher Fahrlässigkeit für sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Mandat insgesamt auf die für das betreffende Mandat vereinbarte Nettovergütung begrenzt.
  5. Soweit im individuellen Angebot beziehungsweise in der Mandatsvereinbarung eine andere Haftungsobergrenze ausdrücklich vereinbart wird, geht diese Regelung vor.
  6. Die Haftungsobergrenze nach Absatz 4 gilt nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.
  7. Mehrere Schadensfälle, die auf derselben Pflichtverletzung beruhen oder in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, werden für die Anwendung einer wirksam vereinbarten Haftungsobergrenze als einheitlicher Schadensfall behandelt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  8. Mutert Consulting haftet nicht allein deshalb, weil ein angestrebter wirtschaftlicher oder unternehmerischer Erfolg nicht erreicht wurde.
  9. Mutert Consulting haftet nicht für Schäden, soweit diese auf unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Informationen des Auftraggebers, eigenverantwortlichen Managemententscheidungen, fehlender Mitwirkung, unterlassener, verspäteter oder fehlerhafter Umsetzung oder sonstigen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers beruhen und Mutert Consulting diese Umstände nicht zu vertreten hat.
  10. Hat ein Verhalten des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter beziehungsweise Beauftragten zur Entstehung oder Höhe eines Schadens beigetragen, gelten die gesetzlichen Grundsätze über das Mitverschulden.
  11. Die Haftungsbeschränkungen gelten, soweit gesetzlich zulässig, entsprechend zugunsten der Mitarbeiter, freien Berater, Senior Advisors, Kooperationspartner und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Mutert Consulting.
  12. Benötigt der Auftraggeber für ein Mandat einen höheren Haftungsrahmen, kann vor Mandatsbeginn eine individuelle Haftungsregelung vereinbart werden. Hiermit verbundene zusätzliche Versicherungs- oder Absicherungskosten können Bestandteil der Projektvergütung werden.

§ 31 Höhere Gewalt und externe Ereignisse 

  1. Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen und deren Auswirkungen trotz angemessener Maßnahmen nicht verhindert werden konnten.
  2. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, erhebliche Störungen von Verkehrs-, Kommunikations-, Energie- oder IT-Infrastrukturen, Arbeitskämpfe sowie vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse gehören.
  3. Die betroffene Partei informiert die andere Partei über wesentliche Auswirkungen auf das Mandat, sobald dies zumutbar möglich ist.
  4. Vereinbarte Fristen verlängern sich für die Dauer der Behinderung angemessen.

§ 32 Laufzeit und Beendigung 

  1. Laufzeit und Kündigungsregelungen ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Angebot beziehungsweise der Mandatsvereinbarung.
  2. Bei einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Mandat endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Gesetzliche Rechte zur vorzeitigen Kündigung, insbesondere nach §§ 626 und 627 BGB, bleiben unberührt, soweit sie im konkreten Vertragsverhältnis anwendbar und nicht wirksam individuell abbedungen sind.
  3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Sonstige zwingende gesetzliche Beendigungsrechte bleiben unberührt.
  5. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
  6. Die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den wirksam getroffenen individuellen Vereinbarungen.

§ 33 Datenschutz und technische Dienstleister 

  1. Personenbezogene Daten werden entsprechend den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.
  2. Soweit für die Durchführung eines Mandats eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder eine andere datenschutzrechtliche Vereinbarung erforderlich ist, wird diese gesondert abgeschlossen.
  3. Mutert Consulting kann zur Durchführung und Organisation eines Mandats geeignete IT-, Cloud-, Kommunikations-, Analyse- und sonstige technische Dienstleister einsetzen, soweit dies unter Beachtung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen erfolgt.

§ 34 Referenznennung 

  1. Name, Unternehmenskennzeichen, Marke oder Logo des Auftraggebers werden von Mutert Consulting zu Referenz-, Präsentations- oder Marketingzwecken nur verwendet, soweit hierfür eine entsprechende Zustimmung oder sonstige rechtliche Berechtigung besteht.

§ 35 Aufrechnung und Abtretung 

  1. Der Auftraggeber kann gegenüber Vergütungsforderungen von Mutert Consulting nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, soweit gesetzlich zulässig.
  2. Gesetzlich zwingende Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.
  3. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis an Dritte bedarf, soweit gesetzlich zulässig, der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

§ 36 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

  1. Für das Vertragsverhältnis sowie hiermit zusammenhängende außervertragliche Ansprüche gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mandat der Geschäftssitz von Mutert Consulting vereinbart, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.

§ 37 Schlussbestimmungen 

  1. Die Mandatsvereinbarung einschließlich des individuellen Angebots, der Leistungsbeschreibung, etwaiger Anlagen und dieser AGB bildet die vertragliche Grundlage der Zusammenarbeit.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Mandats sollen in Textform dokumentiert werden.
  3. Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben Vorrang.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  5. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.